Heubisch!
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Dieser Artikel ist 2012 in der „Festschrift 850 Jahre Heubisch“ erschienen.

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Eberhard II., der Bamberger Kirche Bischof. Damit in dem, was gemäß den Gesetzen des Rechts und der Erforschung der Wahrheit treu erkannt und festgestellt ist, später dem Unrecht keine Möglichkeit offen steht, vertrauen wir dem Gedächtnis der gegenwärtigen und zukünftigen Gläubigen durch Anzeigen folgender Urkunde an, wie das Kloster Banz seinen alten Besitz geuelle [Gefell] und heide [Heide] zwischen Affelteren [Effelder] und hivvesche [Heubisch], der von Hermann, Grafen von Woluesvvac [Wohlsbach] widerrechtlich beansprucht worden war, durch ein gerichtliches Urteil wieder erlagen wollen und zurückerhalten hat. Auf Bitten des Abtes Berthold, der die Rück-gabe dieses Besitztums wiederholt vergeblich gefordert hat, übernahm der Aussteller die gerichtliche Verteidigung dieser Angelegenheit und beauftragte den Klostervogt, Graf Rapoto, nach Übereinkunft mit dem Graf Hermann die Grenzen jener Besitzungen festzulegen und durch getreues Zeugnis seiner Kirche zu verteidigen. Das erfüllte jener. Er setzte für sich und den vorerwähnten Grafen einen Tag fest, an dem sie zugleich im Hofe des Klosters Muggiburg [Muppberg] zusammenkamen und in beider Begleitung sowohl Freigeborene wie Dienstmannen aus Würzburg und Bamberg. Der Streitfall wurde erörtert und fand sein Ende mit folgendem Beschluss, dass von beiden Seiten, Verteidiger natürlich und Gegner, rechtlich einwandfreie und glaubwürdige Personen ausgewählt werden, die 

Urkunde der Ersterwähnung 1162
Urkunde der Ersterwähnung 1162
eidlich versichern sollten, sie würden gemäß der sich von alters her ergebenden Wahrheit die Grenzen des kirchlichen Besitzers festlegen. Von Seiten des Grafen Ropoto wurden hierzu ausgewählt: Engilhart, Emehart, Godefrit, Herolt de vullebach [Füllbach], Hartroch, Wolfram der frisendorf [Friesendorf], Oto de bercolesdorf [Bertelsdorf], Engilhart de Stein, Marboto Wicemann. Graf Hermann ernannte: Chunrat, Marholt de Oezzelen [Oeslau], Gumbreht und Adelpreht de Luteren [Lauter], Sigifrit, Heinrich de juvvenberg [Einberg], Emehart de plesten [Plesten], Hermann, Poppo, Eppo de hiwische [Heubisch], Dragan und Gleische de Afalteren [Effelder]. Nachdem diese Männer die Grenzen bestimmt hatten, wurde nach Zeugnis und Spruch aller Anwesenden der Banzer Kirche ihr Besitztum unter Zugrundelegung folgender Grenzen bestätigt. Die obere Grenze des Waldes geuelle [Gefell] geht von der Quelle im Dorf Marcha [Mark] nach der dreten eichen, und von da in den Fluss steinaha [Steinach]. Die untere Grenze verläuft dahin, wo der Bach Weikenbach in die steinaha [Steinach] mündet. Die obere Grenze des Waldes heide [Heide] geht von der Wignansdes furte zu der uerbranten pruggen [Gebrannte Brücke], von da direkt nach dem Dorf afalteren [Effelder]. Die untere Grenze verläuft auf dem rinnestich bis in den Bach Vispach [Fischbach], von da direkt in den Sumpf Stvchgras, weiter in den rotenbach [Rottenbach] und dessen Lauf abwärts bis zu dem Weg, der von Vechene [Fechheim] nach Muggiburg [Mupperg] führt. Das geschah im Jahre der Fleischwerdung des Herrn M C LXII Indiktion X unter der Regierung Friedrichs des unbesiegten Kaisers im zehnten Jahr seines Königtums, aber im achten seines Kaisertums.